für Dienstgeber:

Dienstgeber:

 

Sachgeschenke  an Mitarbeiter (§ 3 Abs 1 Z 14 EStG) 

                Sachgeschenke  an Mitarbeiter anlässlich von Betriebsveranstaltungen sowie anlässlich 

                eines Dienst- oder Firmenjubiläums sind jeweils bis zu 186 Euro pro Jahr sowohl lohn- 

                steuer- als auch sozialversicherungsfrei (Achtung: gilt nicht bei Bargeldschenkungen; 

                bei Geschenken,  die mehr als bloße   Aufmerksamkeiten sind, liegt umsatzsteuerrecht- 

                lich Eigenverbrauch vor). Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachts- 

                feier, Betriebsausflug) ist der geldwerte Vorteil bis zu 365 Euro pro Dienstnehmer und 

                Jahr zusätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. 

 

Mitarbeiterrabatte für Weihnachtseinkäufe (§ 3 Abs 1 Z 21 EStG) 

                Mitarbeiterrabatte für Weihnachtseinkäufe sind steuerfrei, wenn sie 20 % des Fremdver- 

                kaufspreises (abzüglich üblicher Kundenrabatte; Freigrenze) nicht übersteigen. Übersteigt 

                der Mitarbeiterrabatt im Einzelfall 20 %, steht insgesamt ein jährlicher Freibetrag iHv 

                1.000 Euro zu. Die Begünstigung gilt nur dann, wenn die Rabatte an alle Arbeitnehmer 

                oder bestimmte  Gruppen von Arbeitnehmern geleistet werden. 

 

Zuschüsse der  ArbeitgeberInnen für die Betreuung von Kindern (§ 3 Abs 1 Z 13 lit b EStG) 

                Zuschüsse  der Arbeitgeber für die Betreuung von Kindern, die zu Beginn des Kalender- 

                jahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind bis zu 1.000 Euro steuer- 

                frei. Diese  Zuschüsse sind nur steuerfrei, wenn sie an alle ArbeitnehmerInnen oder be-

                stimmte   Gruppen von  ArbeitnehmerInnen geleistet werden. 

 

Klimaticket (§ 26 Z 5 lit b EStG, § 16 Abs 1 Z 6 lit i sublit bb EStG idF BGBI 120221108)                                 

              Der Vorteil aus der Zurverfügungstellung bzw. (zumindest teilweisen)  Kostenübernahme 

              durch den Arbeitgeber für das Klimaticket ist beim Arbeitnehmer sowohl lohnsteuer- als 

              auch sozalversicherungsfrei, sofern das Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig 

              ist. Es darf keine  Bezugsumwandlung vorliegen bzw. darf das Klimaticket nicht anstelle 

              einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden. Der (fiktive) Anspruch auf das Pendlerpau- 

              schale ist zwar nicht Voraussetzung, jedoch führen bislang Zuwendungen des Arbeitge- 

              bers zu Zeitkarten zur Streichung eines altfälligen Pendlerpauschales. Für Lohnzahlungs- 

              räume, die nach dem 31. 12. 2022 enden, sieht das AbgÄG 2022  diesbezüglich eine Ände- 

              rung vor: Die   Zuwendungen des Arbeitgebers kürzen das Pendlerpauschale, führen aber 

              nicht mehr zu einer gänzlichen Streichung. Der Pendlereuro steht damit ungekürzt zu. 

 

Dienstfahrräder (§ 4b Sachbezugswerteverordnung   idF BGBI   2019/314) 

              Die Überlassung von (E-)Bikes  durch den Arbeitgeber zur Privatnutzung ist beim Arbeit- 

              nehmer   sowohl lohnsteuer- als auch sozialversicherungsfrei. Auch fallen keine zusätz- 

              lichen Lohnnebenkosten  an. Nach der derzeitigen Verwaltungspraxis (Rz 206 LStR) führt 

              die Privatnutzung auch dann zu  keinem Sachbezug,   wenn diese auf einer „Gehaltsum- 

              wandlung überkollektivvertraglich gewährter Geldbezüge" beruht. Nach  dem  Begutach- 

              tungsentwurf  zum LStR-Wartungserlass   2022 muss  die Gehaltsumwandlung   dabei auf 

              einer „Dienstvertragsänderung für die Zukunft (Barlohnreduktion und Überlassung Elek- 

              tro-Fahrrad)"  beruhen. Zu beachten ist, dass die ÖGK die befristeten Gehaltsumwand- 

              lungen als bloße Verwendungsabreden   sieht, die zu keiner Beitragskürzung führen. 

             

 

Anträge auf  Zuschuss zur Entgeltfortzahlung (EFZ-DV-VO) 

               Für Unternehmer, die weniger als 51 Arbeitskräfte beschäftigen.Im Fall der Krankheit 

               der Arbeitnehmer von mehr als zehn Tagen ab dem elften Tag und im Fall der Verhinde- 

               rung durch Unfall, die länger als drei Tage gedauert ab dem  ersten Tag. Der Antrag 

               auf Zuschuss ist innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsan- 

               spruches zu stellen (§ 8 EFZ-DV-VO). 

               Zu beachten  ist jedoch, dass auch Elektrofahrzeuge nicht als begünstigte Wirtschafts- 

               güter für den Gewinnfreibetrag in Frage kommen.