Vergessen Sie bitte nicht auf die Erstellung und Überprüfung Ihres Jahresbeleges.
Schritt 1: Erstellung des Jahresbeleges
Schritt 2: Prüfung des Jahresbeleges
…Sie ein Geschäft betreiben, das am 31.12. über Mitternacht hinaus Barumsätze erwirtschaftet?
Dann dürfen Sie den Jahresbeleg nach dem letzten Barumsatz des 31.12. bzw. unmittelbar vor Beginn des folgenden Geschäftstages erstellen, wenn Sie die Umsätze nach Mitternacht in Ihrer Buchhaltung dem 31.12. zurechnen.
…Sie einen Saisonbetrieb haben und Ihr letzter Barumsatz war z.B. im September?
Dann wird der Monatsbeleg September (Nullbeleg September) als Jahresbeleg akzeptiert. Die Prüfung dieses Beleges können Sie unmittelbar nach der Erstellung durchführen und müssen dafür nicht bis zum Ende des Kalenderjahres warten.
...der Jahresbeleg (Monatsbeleg des Monats Dezember) nicht am letzten Geschäftstag des Kalenderjahres erzeugt wurde?
Der Jahresbeleg darf auch nachträglich unmittelbar vor Beginn des ersten Geschäftstages im neuen Kalenderjahr erstellt werden. Bitte beachten Sie, dass der Jahresbeleg spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres (manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert über das Registrierkassen-Webservice) geprüft werden muss.
Quelle: https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/Erinnerung_Jahresbeleg.html
Mit 1. September 2018 treten Änderungen bei den Regelungen zur Arbeitszeit und zur Arbeitsruhe in Kraft. Die Normalarbeitszeit von 40 bzw. 38,5 Stunden pro Woche bleibt unverändert, doch bei Überstunden, also wenn die Normalarbeitszeit überschritten wird, ist künftig manches anders.
Bisher war die tägliche Arbeitszeit in der Regel auf maximal 10 Stunden begrenzt. Das ergab eine maximale Arbeitszeit von 50 Stunden pro Woche. Bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf war ausnahmsweise eine tägliche Arbeitszeit von 12 Stunden und eine maximale Wochenarbeitszeit von 60 Stunden möglich.
Künftig ist die tägliche Arbeitszeit auf maximal 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche begrenzt. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer dürfen es aber ohne Angabe von Gründen ablehnen, mehr als 10 Stunden pro Tag bzw. 50 Stunden pro Woche zu arbeiten. Sie dürfen deshalb nicht benachteiligt werden.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer können künftig frei und flexibel wählen, ob Überstunden über 10 Stunden pro Tag bzw. 50 Stunden pro Woche in Geld ausbezahlt oder als Zeitausgleich vergütet werden.
Bei Gleitzeit konnte bisher eine Normalarbeitszeit von bis zu 10 Stunden pro Tag und 50 Stunden pro Woche vereinbart werden. Bei Stunden, die darüber hinaus angeordnet wurden, handelte es sich um Überstunden.
Künftig kann grundsätzlich eine Normalarbeitszeit von 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche vereinbart werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und der Verbrauch auch in Verbindung mit dem Wochenende möglich ist. Weiterhin gilt, dass angeordnete Stunden außerhalb der Normalarbeitszeit Überstunden sind.
Bisher war eine Beschäftigung an Wochenenden und Feiertagen grundsätzlich unzulässig, nur wenn der Kollektivvertrag, ein besonderes Gesetz oder eine Verordnung dies erlaubte, war es möglich.
Ab 1. September 2018 ist eine Beschäftigung an bis zu vier Wochenenden oder Feiertagen pro Kalenderjahr und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer möglich, wenn dies per Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung in Betrieben ohne Betriebsrat festgelegt wird. Eine Ausnahme besteht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz (ÖZG). In Betrieben ohne Betriebsrat haben die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer diesbezüglich ein Ablehnungsrecht.
Quelle: https://www.usp.gv.at
18.12.2017
Vergessen Sie bitte nicht auf die Erstellung und Überprüfung Ihres Jahresbeleges.
Schritt 1: Erstellung des Jahresbeleges
Schritt 2: Prüfung des Jahresbeleges
…Sie ein Geschäft betreiben, das am 31.12. über Mitternacht hinaus Barumsätze erwirtschaftet?
Dann dürfen Sie den Jahresbeleg nach dem letzten Barumsatz des 31.12. bzw. unmittelbar vor Beginn des folgenden Geschäftstages erstellen, wenn Sie die Umsätze nach Mitternacht in Ihrer Buchhaltung dem 31.12. zurechnen.
…Sie einen Saisonbetrieb haben und Ihr letzter Barumsatz war z.B. im September?
Dann wird der Monatsbeleg September (Nullbeleg September) als Jahresbeleg akzeptiert. Die Prüfung dieses Beleges können Sie unmittelbar nach der Erstellung durchführen und müssen dafür nicht bis zum Ende des Kalenderjahres warten.
Quelle: https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/Erinnerung_zur_Registrierkassenpflicht.html
Die Mietvertragsgebühr für Wohnraumvermietungen wurde abgeschafft. Dies bedeutet eine Entlastung für den Mieter, da die Mietvertragsgebühr bisher üblicherweise auf diesen umgewälzt wurde.
Die geänderte Fassung des Gebührengesetzes wurde am 10. November 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden, sind von der Gebühr gemäß § 33 TP 5 Gebührengesetz generell befreit. Bis zu diesem Tag abgeschlossene Wohnungsmietverträge sind unverändert gebührenpflichtig.